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Kein Urheberrechtsschutz für Liedzeile "Alles ist gut solange Du wild bist"
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 26.04.2010 - Az.: 5 U 160/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Liedzeile "Alles ist gut solange Du wild bist" ist trotz einer gewissen Originalität urheberrechtlich nicht schutzfähig. Es handelt sich um eine mehr oder minder alltägliche Formulierung, die der jeweilige Urheber nicht für sich monopolisieren kann.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten darum, ob die Liedzeile "Alles ist gut solange Du wild bist" urheberrechtlichen Schutz genoss. Der Kläger war Urheber dieser Liedzeile, die Bestandteil eines Gesamtwerks war, und war der Auffassung, dass sie originell sei und damit auch die Schöpfungshöhe erreiche.

Die Vorinstanz wies die Klage ab, so dass der Kläger Rechtsmittel einlegte.


Entscheidung:

Die Richter des OLG wiesen das Rechtsmittel zurück.

Sie erklärten, dass grundsätzlich auch nur ein Teil eines Gesamtwerkes urheberrechtliche Schutzfähigkeit als Sprachwerk erlangen könne. Voraussetzung sei dabei allerdings, dass der für sich genommene Teil sich bereits als persönliche individuelle Schöpfung darstelle.

Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar weise die Liedzeile eine gewisse Originalität auf, was vor allem an der Verwendung des Wortes "wild" liege. Dennoch sei dies nicht ausreichend für eine Urheberschutzfähigkeit. Dennoch überwiege beim Gesamteindruck die Tatsache, dass es sich um mehr oder minder im Alltag gebräuchliche Redewendungen handle, die der Kläger hier nicht für sich monopolisieren könne.




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