Kein Streitwertabschlag bei Drittunterwerfung in wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsprozess
Oberlandesgericht Jena, Beschluss v. 16.12.2009 - Az.: 2 W 504/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Grundsätzlich besteht in Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs die Möglichkeit, in einfach gelagerten Fällen einen Streitwertabschlag vorzunehmen. Behauptet die Gegenseite in einem Unterlassungsprozess jedoch eine Drittunterwerfung, liegt kein einfacher Fall mehr vor.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Im Rahmen dessen behauptete der Beklagte eine Drittunterwerfung, deren Vorliegen im Verfahren geklärt werden musste.
Das Gericht setzte den Streitwert auf 25.000,- EUR fest. Gegen diesen Streitwertbeschluss legte der Beklagte Rechtsmittel ein. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Beschwerde zurück.
Sie führten an, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten einen Streitwertabschlag vorzunehmen. Bei der Streitwertfestsetzung müsse das Gericht die Art und die Umstände einfach gelagerter Fälle streitwertmindernd berücksichtigen.
Vorliegend stellten die Richter neben dem einfach gelagerten Unterlassungsanspruch aber schwerpunktmäßig auf die Behauptung der Drittunterwerfung ab. Diese im Streit stehende Rechtsfrage bedürfe ausführlicher Klärung und stelle keine alltägliche Routinearbeit mehr dar. Von einem einfach gelagerten Fall könne daher nicht ausgegangen werden. Eine Streitwertreduzierung komme daher nicht in Betracht.
|