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Kein Schmerzensgeld wegen Berichterstattung über tödlichen Skiunfall
Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 324 O 329/08
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Leitsatz:
Nur ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in das Recht am eigenen Bild löst einen Schmerzensgeldanspruch aus. Eine neutrale, bebilderte Berichterstattung, die aktuelle Geschehnisse zum Gegenstand hat, stellt keine schwerwiegende Verletzung dar.
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Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten wegen einer identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung die Zahlung von Schmerzensgeld.
Die Klägerin, eine neunzehnjährige Schülerin, und ihre Freundin stießen bei einem Skiunfall zusammen. Die Freundin der Klägerin verstarb an den Folgen schwerster Kopfverletzungen.
In ihrem Internetportal veröffentlichte die Beklagte über diesen Skiunfall einen Artikel, der u.a. folgenden Inhalt hatte:
"(…) wie das Unglück genau passierte, ist noch unklar: Wahrscheinlich fuhr (die Klägerin) über eine Eisplatte, verlor die Kontrolle über ihre Skier und raste ungebremst in ihre Freundin. Der Fall ist besonders tragisch. Denn die Piste ist eigentlich nicht als schwierig deklariert. (…) Beide junge Frauen haben wohl keine Helme getragen. Leider hat sich diese Schutzmaßnahme immer noch nicht durchgesetzt." |
Dieser Bericht war mit einem Foto der Klägerin bebildert, das die Beklagte von dem Internetportal StudiVZ.de entnommen hatte.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Beklagten die Verwendung des Bildes ohne Einwilligung verwehrt gewesen sei. Darüber hinaus werde sie durch den Artikel vorverurteilt, da beim Leser der Eindruck entstehe, dass sie am Tod der Freundin Schuld sei. Daher begehrte sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden nicht im Sinne der Klägerin.
Sie stellten zunächst fest, dass nicht jede Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am eigenen Bild einen Schmerzensgeldanspruch beim Verletzten auslöse. Ein derartiger Anspruch komme nur in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handle und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht überwiege. Ob eine erhebliche Verletzung vorliege, hänge insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab.
Der Eingriff der Beklagten war unter der Berücksichtigung aller Umstände nicht so gewichtig, dass die Zahlung einer Geldentschädigung gerechtfertigt sei. In dem Artikel werde deutlich, dass die Klägerin zwar an dem Unfall beteiligt gewesen sei. Jedoch verhalte sich die Wortwahl "Skiunfall" und "Unglück" zur Frage einer Schuld völlig neutral. Auch aus der Formulierung "besonders tragisch" sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verschulden treffe. Als Ursache des Unfalls werde vielmehr das Fahren über eine Eisplatte und der dadurch verursachte Kontrollverlust genannt. Diese Umstände verleiteten den Leser nicht zu der Annahme, dass die Klägerin leichtsinnig oder unvorsichtig gewesen sei.
Die Bildberichterstattung verletze zwar das berechtigte Interesse der Klägerin daran, als Opfer dieses schweren Unglücks anonym zu bleiben. Allerdings sei auch dieser Eingriff nicht so gravierend, da der Artikel nicht darauf abziele, ihr Leid in sensationeller Weise auszunutzen. Bei einem Skiunfall handle es sich aufgrund der außergewöhnlichen Folgen um ein Ereignis der Zeitgeschichte, an dem die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse habe.
Letztlich gelang das Gericht zu der Meinung, dass die Verwendung des Bildes aus dem StudiVZ-Profil der Klägerin nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte als Presseorgan könne sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Aufgabe der Medien darauf berufen, dass ein gesetzlich zugelassener Ausnahmefall der zustimmungsfreien Verbreitung vorliege.
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