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Kein Schadensersatz für Sportler bei vertraglich erteilter Zustimmung in Werbung
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.04.2010 - Az.: I-20 U 117/09
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Leitsatz:
Es liegt keine Rechtsverletzung und damit auch kein Anspruch auf Schadensersatz vor, wenn ein Sportler in die Verwendung seines Bildnisses für Werbezwecke eingewilligt hat und das entsprechende Bild auch für Gemeinschaftswerbung von Werbepartnern genutzt wird.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Sportler und machte einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung seines Rechts am eigenen Bild geltend. Er hatte zuvor vertraglich eingewilligt, dass sein Bildnis für Werbezwecke verwendet werden durfte. Die entsprechende Klausel lautete dabei wie folgt:
"Der Sportler duldet es während der Vertragsdauer ausdrücklich, dass sein Name und/oder Bild von A., deren Konzerngesellschaften, Lizenznehmern und Distributoren zum Zwecke der Werbung und Public Relations in jeder in Betracht kommenden Weise, u. a. auch für A.- bezogene Gemeinschaftswerbung mit Kunden, weltweit verwendet wird." |
Die Beklagte warb für die in der Klausel genannten Produkte. Dies hielt der Kläger für unzulässig, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Lizenznehmerin oder eine Distributorin handle. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass die Beklagte zwar keine Konzerngesellschaft, Lizenznehmerin oder Distributorin sei, dennoch das Bild des Klägers habe verwenden dürfen. Die von der Beklagten geschaltete Werbung sei durch die Klausel ausdrücklich gestattet. Zu erkennen sei dies an dem Passus "A-bezogene Gemeinschaftswerbung".
Sie habe nur Werbung für verschiedene Produkte des Klägers gemacht und im Vorfeld sämtliche Werbemaßnahmen mit dem Kläger abgestimmt. Da die Beklagte selbst mit der Herstellung von Sportartikeln befasst sei, stelle die Verwendung des Bildes im Rahmen der Gemeinschaftswerbung keine Rechtsverletzung dar.
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