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Kein Schadensersatz bei Pressebericht über heimliches Sex-Video
Landgericht Hamburg, Urteil v. 27.03.2009 - Az.: 324 O 852/08
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Leitsatz:
Wird in einem Presseartikel über ein heimlich aufgenommenes Video berichtet, auf dem sexuelle Handlungen zu sehen sind, erhält der Gefilmte keinen Schadensersatz wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, wenn er nicht zu erkennen ist und in Kauf nimmt, dass Dritte ihn bei den Handlungen wahrnehmen können.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte wegen einer Berichterstattung in der beklagten Zeitung Schadensersatz. Er wurde in der Küche eines bekannten Hamburger Restaurants heimlich beim Geschlechtsverkehr gefilmt und fotografiert. Die erleuchtete Küche war für Passanten aufgrund eines davor verlaufenden Spazierwegs gut einsehbar.
Der Kläger sah sich durch die Abbildung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Darüber hinaus greife die Berichterstattung in seine absolut geschützte Intimsphäre ein.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz setze einen schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus. Ob eine schmerzensgeldwürdige Rechtsverletzung vorliege, hänge von der Art des Eingriffs und von der Intensität der Rufschädigung ab.
Die Berichterstattung greife im vorliegenden Fall nicht in schwerwiegendem Maße in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Der Artikel treffe zwar den Intimbereich des Klägers, was grundsätzlich für eine schwere Verletzung spreche. Der Gefilmte müsse sich aber entgegenhalten lassen, dass er sich nicht den öffentlichen Blicken entzogen und in einen privaten Rahmen ausgewichen sei. Denn bei der Restaurantküche handle es sich um einen von Passanten und Spaziergängern gut einsehbaren Raum.
Darüber hinaus könne von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht ausgegangen werden, da der Grad der Erkennbarkeit äußerst gering sei. Für Außenstehende sei der Kläger auf dem Bild lediglich als männliche und schlanke Person zu erkennen. Individuelle Merkmale wie Frisur, Gesichtszüge oder Kleidung seien nicht identifizierbar.
Schließlich bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung, da es für potentielle Kunden des Restaurants unter hygienischen Gesichtspunkten von Bedeutung sei, dass auf der Küchenarbeitsplatte eines bekannten Nobel-Restaurants, Geschlechtsverkehr ausgeübt worden sei.
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