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Kein Schadenersatz bei unberechtigter Abmahnung
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 07.07.2009 - Az.: 17 O 118/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine unberechtigte Abmahnung führt grundsätzlich nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden. Die Anwaltskosten des zu Unrecht Abgemahnten sind nur dann zu ersetzen, wenn dem Abmahnenden bewusst war, dass die Abmahnung nicht berechtigt ist.



Sachverhalt:

Der Kläger wurde von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt. Er hielt die Abmahnung für unberechtigt und klagte auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten.


Entscheidung:

Das Gericht lehnte einen Schadenersatzanspruch des Klägers ab.

Eine unberechtigte Abmahnung begründe in der Regel für den Abgemahnten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen seien im Hinblick auf die Meinungsfreiheit des Abmahnenden hinzunehmen.

Eine Ausnahme sei nur bei einem Übernahmeverschulden des Abmahnenden anzunehmen, dieser also wisse, dass seine Abmahnung unberechtigt ist. Ein Übernahmeverschulden liege aber noch nicht vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel habe. In diesem Fall dürfe er die Abmahnung aussprechen, um die Rechtslage mit dem Abgemahnten außergerichtlich zu klären.




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