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Kein Rechtsmissbrauch durch berechtigte Gegenabmahnung
Landgericht Darmstadt, Urteil v. 19.07.2011 - Az.: 16 O 287/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird eine Gegenabmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen, ist diese nicht rechtsmissbräuchlich, wenn tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht moniert und im Wege der Klage weiter verfolgt werden.



Sachverhalt:

Die Parteien boten Parfüm und Drogerieartikel im Internet an. Die Klägerin stellte eigens angefertigte Fotos für ihre Artikel ins Internet. Die Beklagte nutzte ein Foto und wurde von der Klägerin abgemahnt. Sie verlangte für diesen Verstoß fast 900,- EUR Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.

Die Beklagte mahnte die Klägerin daraufhin ihrerseits ab und monierte einige Wettbewerbsverstöße. Die Klägerin forderte daraufhin die Zahlung der Forderung und die Feststellung, dass die Gegenabmahnung der Beklagten aufgrund des bloßen Gebührenerzielungsinteresse rechtsmissbräuchlich sei.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es erklärte, dass die Beklagte zu Recht ihrerseits eine Abmahnung ausgesprochen habe. Diese habe auf berechtigten Wettbewerbsverstößen beruht, so dass die Beklagte diese habe rügen und in einer Abmahnung monieren dürfen.

Ein bloßes rechtswidriges Gebührenerzielungsinteresse sei daher nicht erkennbar. Zumal die Beklagte ihre Ansprüche im weiteren Klageverfahren vor dem Landgericht weiter verfolge. Ihr könne daher nicht vorgeworfen werden, es gehe ihr nicht um den fairen Wettbewerb.




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