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Kein Rechtsmissbrauch bei mehr als 100 Abmahnungen wegen gleicher Urheberechtsverletzung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 07.06.2011 - Az.: I-4 U 208/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es liegt kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor, wenn eine Urheberin die Verletzung ihrer Rechte wegen der gleichen Angelegenheit gegenüber mehr als 100 Rechtsverletzern ausspricht. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, aus Kostengründen einen Musterbrief zu verwenden und die Angelegenheit weiter selbst zu klären. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Urheberin um eine Nicht-Juristin handelt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Zahnärztin, die im Rahmen ihrer Dissertation zum Thema Auswirkungen von Pulverstrahlgeräten auf die Oberfläche von Zahnschmelz sogenannte "Vorher-Nachher"-Fotos von Patienten verwendet hatte. Diese Fotos fanden sich nicht nur in der Doktorarbeit, sondern auch in einem Prospekt des Pulverstrahlgeräte-Herstellers. In dem Prospekt wurde die Klägerin auch namentlich als Urheberin genannt.

Der Beklagte war ebenfalls Zahnarzt und nutzte die Bilder auf seiner Webseite. Nachdem die Klägerin ihn abgemahnt hatte, gab er zwar die Unterlassungserklärung ab, erstatte aber weder die Anwaltskosten noch erkannte er den Schadensersatzanspruch an. Er hielt die Abmahnung zudem für rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin über 100 Abmahnungen wegen des gleichen Rechtsverstoßes ausgesprochen habe. Es gehe ihr hier daher ausschließlich um die Generierung von Abmahnkosten.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Es führte in seiner Begründung aus, dass die Abmahnung zu Recht ergangen sei. Die Zahnärztin habe glaubhaft darlegen können, dass sie Urheberin der Bilder gewesen sei und ihr daher ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe.

Die Abmahnung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Dies gelte auch dann, obwohl die Klägerin wegen der gleichen Rechtsverletzung mehr als 100 Abmahnungen ausgesprochen habe. Von einem Rechtsmissbrauch sei immer dann auszugehen, wenn es dem Abmahner vorwiegend um sachfremde Interessen, wie beispielsweise der Gebührengenerierung gehe.

Zum einen habe der Anwalt weder einen erhöhten Gegenstandswert angesetzt noch habe er überhöhte Gebühren abgerechnet. Zum anderen müsse es der Inhaber von Urheberrechten nicht hinnehmen, dass seine Rechte massenhaft verletzt würden. Auch müsse sich die Klägerin nicht auf einen Musterbrief verweisen lassen und die weitere Bearbeitung selbst vornehmen.




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