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Kein Rechtsmissbrauch bei Klage bei ortsfremdem Gericht wegen Werbung auf Homepage
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 126/08
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Leitsatz:
1. Handelt es sich um eine Aussage im Internet, ist auch das LG Hamburg zuständig, wenn der sich Äußernde in Süddeutschland ansässig ist.
2. Für das zu verlangende Wettbewerbsverhältnis muss sich die Handlung zumindest auf den tatsächlichen oder potenziellen Kundenkreis des Mitbewerbers auswirken können.
3. Ein Studentenwerk, das auf seiner Homepage den Hinweis der Rechtsberatung für seine Studenten anbringt, kann sich auf die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes berufen.
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Sachverhalt:
Das Studentenwerk Heidelberg, welches von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde, warb auf seiner Webseite unter dem Stichwort "Rechtsberatung" damit, dass den Studierenden kostenlos rechtliche Hilfe aller Art angeboten wurde.
Der in Frankfurt ansässige Rechtsanwalt klagte dagegen, weil er diese Äußerung für wettbewerbswidrig hielt. Er war der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestand und für diese Streitigkeit auch das Gericht in Hamburg zuständig sei. Daher begehrte dort, bereits erstinstanzlich gerichtliche Entscheidung (Landgericht, Hamburg, 315 O 992/07, 20080522). |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Auch wenn der Kläger bereits in der Vergangenheit mehrere Studentenwerke bei jeweils ortsfremden, meist weit entfernten Gerichten verklagt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Hamburg willkürlich als Gerichtsstand ausgewählt worden sei. Denn dem Kläger stehe bei der Durchsetzung eines Wettbewerbsverstoßes gesetzlich die Möglichkeit zu, zwischen den Gerichtsständen zu wählen. Dazu gehöre auch der Bereich Hamburg, da die Webseite des Studentenwerkes auch von hier aus abgerufen werden könne. Aus der Tatsache allein, dass der Gerichtsstand von dem Sitz beider Parteien weit entfernt liege, könne daher nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden.
Zwischen den Parteien bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis, weil sich die Handlungen der jeweiligen Partei durchhaus auf den potentiellen Kundenkreis des Mitbewerbers auswirken könne.
Schließlich dürfe ein Studentenwerk im Rahmen seines Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches Rechtsberatung unentgeltlich anbieten. Jedoch nur insoweit, als dass in Fragen beraten werde, die das Studium oder die Betreuung der Studierenden betreffe. Alle darüber hinausgehenden Rechtsfragen dürften nicht angeboten werden, so dass die Werbung mit dem Hinweis "Rechtsberatung aller Art" nicht zulässig sei.
Gleichwohl der Kläger inhaltlich zu einem Teil Recht bekam, wiesen die Richter die Klage ab. Denn trotz richterlichen Hinweises habe der Kläger an seinem zu weitgehenden Antrag festgehalten.
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