Kein Markenschutz für naturgetreue Wiedergabe einer Schusswaffe für Bereich Videospiele
Bundespatentgericht , Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 28 W (pat) 502/09
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Leitsatz:
Für eine naturgetreue Abbildung einer Schusswaffe besteht für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen kein Markenschutz. Der Eintragung steht die fehlende Unterscheidungskraft und die rein produktbezogene Gestaltungsform entgegen.
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Sachverhalt:
Der Kläger beantragte die Anmeldung einer Abbildung einer naturgetreuen Schusswaffe für die Bereiche Videospiele und Schusswaffen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Es handle sich lediglich um eine produktbezogene Gestaltungsform.
Da der Kläger anderer Auffassung war, wandte er sich an das Bundespatentgericht. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Anmeldung zurück.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die eigentliche Funktion der Marke sei, den Ursprung von Waren zu kennzeichnen, damit sie einem bestimmten Unternehmen von jedermann zugeordnet werden könnten.
Vorliegend bestehe die Darstellung der Waffe aus rein produktbezogenen Merkmalen. Es werden nur die technische Wirkung und die dazugehörigen Elemente sichtbar. Dies führe dazu, dass der durchschnittliche Verbraucher keinen betrieblichen Herkunftsnachweis erkennen könne, so dass die notwendige Unterscheidungskraft fehle.
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