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Kein Markenschutz für Wortfolge "The Kids want Techno"
Bundespatentgericht , Beschluss v. 23.09.2010 - Az.: 27 W (pat) 38/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Für die Bereiche Unterhaltung, kulturelle Veranstaltungen und Ausbildung ist die Wortfolge "The Kids want Techno" nicht markenfähig. Für den durchschnittlichen Verbraucher steht der unmittelbar beschreibende Sinngehalt im Vordergrund, da ohne weiteres ein themenbezogener Sachhinweis zur Musikrichtung Techno verstanden wird.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "The Kids want Techno" für die Bereiche Unterhaltung, kulturelle Veranstaltungen und Ausbildung. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung der Marke zurück und erklärte, dass der durchschnittliche Verbraucher den Slogan ohne weiteres übersetzen könne und einen allgemeinen Hinweis zu der Musikrichtung Techno erkennen werde.

Der Kläger war anderer Auffassung und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie erklärten, dass die Wortfolge "The Kids want Techno" aus Begriffen stamme, die in deutschen Sprachen mittlerweile alltäglich verwendet würden. Der durchschnittliche Verbraucher werde die gesamte Wortfolge daher ohne weiteres mit "Die Kinder wollen Techno" übersetzen.

Der Slogan werde daher als allgemeiner Hinweis verstanden, dass es sich bei den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen um solche handle, die einen Sachhinweis auf Techno beinhalteten. Dabei könne die Musik, das Tanzen oder die gesamte Veranstaltung Gegenstand von Techno sein.




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