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Kein Löschungsanspruch bei negativer Äußerung im eBay-Bewertungssystem
Amtsgericht Nordhorn, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 3 C 1308/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es besteht kein Löschungsanspruch bei einer negativen Meinungsäußerung im eBay-Bewertungssystem, wenn die Bemerkungen die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.



Sachverhalt:

Der Beklagte ersteigerte zunächst bei eBay im Online-Shop der Klägerin eine Lampe, machte aber kurz darauf von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Nachdem die Klägerin dies nicht anerkannte, schickte sie dem Beklagten eine Zahlungserinnerung, auf die der Beklagte nicht reagierte.

Im Rahmen dieser Transaktion bewertete der Beklagte die Klägerin mit folgendem Kommentar:

"Lieber ohne Kommentar. Bevor ich ausfallend werde".

Daraufhin beantragte die Klägerin die Löschung dieses Kommentars.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Antrag der Klägerin nicht statt.

Die Bewertung des Beklagten stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar, welche durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. In dem Kommentar könne keine ehrverletzende Äußerung gesehen werden, die den Achtungsanspruch der Klägerin verletze.

Es liege auch kein Eingriff in den Gewerbebetrieb vor, da in der Bewertung weder eine unsachgemäße Schmähkritik zu erkennen sei noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte den Geschäftsbetrieb absichtlich schädigen wollte. Er habe aufgrund des Sachverhalts lediglich seinen Unmut äußern wollen, der sich im sozial üblichen Rahmen befindet.

Ein Verstoß gegen die AGB von eBay liege auch nicht vor, weil die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei und die Äußerungen des Beklagten den Anforderungen der Sachlichkeit genügen.

Das Gericht legte den Streitwert auf 4.000,- EUR fest.




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