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Kein Löschungsanspruch bei kritischen oder ironischen eBay-Bewertungen
Landgericht Berlin, Urteil v. 23.10.2008 - Az.: 27 O 744/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Kritische oder ironische eBay-Bewertungen sind zulässige Meinungsäußerungen und müssen nicht gelöscht werden, solange sie keine Schmähkritik enthalten.



Sachverhalt:

Der Kläger bot bei dem Online-Auktionshaus eBay eine Software an, die lediglich auf MS-DOS-Betriebsystemen lief. Ein ausdrücklicher Hinweis seitens des Klägers, dass die Software "nur für MS-DOS-Rechner" geeignet war, fand sich in der Angebotsbeschreibung nicht.

Der Beklagte ersteigerte die Software und bemerkte erst beim Lesen der Beschreibung, dass das Computerprogramm nur auf einem PC lief, auf dem ein DOS-System installiert war. Daraufhin schrieb er in das Bewertungsportal bei eBay folgende Beurteilung:

"Software antik; Hinweis ‚nur MS-DOS-Rechner' wird zu leicht übersehen"

Dagegen wehrte sich der Kläger und begehrte vor Gericht Unterlassung und Löschung dieser Bewertungen.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Unterlassungs- und Löschungsanspruch nicht statt.

Beide Äußerungen seien zwar geeignet, das unternehmerische Ansehen des Klägers zu beeinträchtigen und ihm damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Jedoch genießen beide Äußerungen den Schutz der Meinungsfreiheit und seien damit nicht rechtswidrig. Nur wenn die Bewertungen als Schmähkritik einzustufen seien oder unzutreffende Tatsachenbehauptungen wären, entfiele dieser Schutz.

Dies sei bei "Software antik" nicht der Fall, da damit lediglich eine persönliche Einschätzung abgegeben werde. Auch wenn der Kläger sie als falsch, ironisch oder ungerecht empfinde, bedeute das nicht, dass sie unzulässig sei. Es werde gerade nicht die Person oder das Geschäftsgebaren des Klägers beleidigt oder in polemischer Art und Weise angegriffen. Vielmehr ginge es dem Beklagten um die eingeschränkte Anwendbarkeit der Software und stelle damit einen eindeutigen Sachbezug dar.

Auch die Burteilung "nur MS-DOS-Rechner" werteten die Richter als zulässige Meinungsäußerung. Zwar habe der Beklagte mit dieser Äußerung die Angebotsbeschreibung des Klägers falsch zitiert, da dieser den Hinweis in der Art gerade nicht in die Angebotsbeschreibung aufnahm. Allerdings stelle das noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Rechts an seinem Geschäftsbetrieb dar. Das Zitat sei im Ergebnis richtig, der Kläger habe in seiner Beschreibung auch selbst darauf hinweisen wollen und damit sei die Bewertung nicht unsachlich oder sozial inadäquat.




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