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Kein Gewinnabschöpfungsanspruch bei anwaltlichem Rat
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 14.02.2008 - Az.: 4 U 135/07
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Leitsatz:
1. Die Einfuhr von Arzneimitteln, die in Deutschland nicht zugelassene Inhaltsstoffe enthalten, aus einem Land der Europäischen Union kann wegen der Warenverkehrsfreiheit zulässig sein, wenn das Arzneimittel im Herkunftsland rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden darf.
2. Verhält sich ein Unternehmen entsprechend den Empfehlungen und Weisungen seines Anwalts, kann dies den für den Gewinnabschöpfungsanspruch erforderliche Vorsatz nach § 10 UWG ausschließen.
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Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Gewinnabschöpfungsanspruch geltend.
Zunächst hatte der Kläger wegen der Herstellung und des Vertriebs von Gelenkschutzkapseln mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen Unterlassungstitel gegen die Beklagten erwirkt. Daraufhin verlegten die Beklagten ihre geschäftliche Tätigkeit in die Niederlanden, wo sie - nach den dortigen Vorschriften rechtmäßig - ein Mittel mit ähnlicher Zusammensetzung herstellten und vertrieben. Dieses Mittel führten sie schließlich nach Deutschland ein und verkauften es hier. |
Entscheidung:
Das Gericht lehnte einen Gewinnabschöpfungsanspruch ab.
Zum einen hatte es bereits Zweifel daran, ob die Einfuhr und der Vertrieb des in den Niederlanden zulässigerweise hergestellten Mittels überhaupt eine rechtswidrige Tat darstelle. Dieses Vorgehen könne von der Warenverkehrsfreiheit gedeckt sein, zumal die Inhaltsstoffe nicht gesundheitsgefährdend seien.
Zum anderen sei aber der für den Gewinnabschöpfungsanspruch erforderliche Vorsatz rechtswidrigen Handelns nicht gegeben. Zwar seien die Beklagten durch die vorhergehenden Unterlassungstitel sensibilisiert gewesen. Jedoch spreche die Tatsache, dass sie eigens ihre geschäftliche Tätigkeit in die Niederlanden verlegten und damit einen Rat ihres Anwalts annahmen, dafür, dass sie ihr Handeln für zulässig hielten.
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