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Kein Gegendarstellungsanspruch eines gesamten Interviews
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 12 O 448/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein Anspruch auf Gegendarstellung eines schlussredigierten Interviews steht dem Interviewten nicht zu, es sei denn, es liegt eine vertragliche Vereinbarung vor.

2. Aus dem Presserecht ergibt sich auch kein Gegendarstellungsanspruch hinsichtlich eines gesamten Interviews. Der dortige Anspruch bezieht sich lediglich auf einzelne Tatsachenbehauptungen.




Sachverhalt:

Ein bekanntes Wirtschaftsmagazin veröffentlichte ein Interview, welches ein Redakteur mit dem späteren Kläger geführt hatte. Dieser und sein damals anwesender PR-Berater behaupteten, dass es eine Vereinbarung mit dem Redakteur gegeben habe, dass das Interview nur nach Freigabe durch den Kläger habe publiziert werden dürfen. Das sei nicht geschehen, vielmehr entsprächen zahlreiche Stellen nicht der redigierten und autorisierten Fassung.

Daher verlangte der Kläger eine Gegendarstellung in der Form, dass das gesamte Interview inklusive der Änderungen des PR-Beraters zu veröffentlichen sei. Die Zeitschrift lehnte dies mit der Begründung ab, dass es niemals eine derartige Vereinbarung zwischen dem Redakteur und dem Kläger gegeben habe.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Wirtschaftsmagazin Recht, da dem Kläger kein vertraglich vereinbarter Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in dem geforderten Umfang zustand.

Ein Gegendarstellungsanspruch könne sich durchaus aus einer Vereinbarung ergeben. Jedoch habe eine solche Absprache im vorliegenden Prozess nicht bewiesen werden können.

Auch ergebe sich kein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung aus dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz. Der dortige Anspruch beziehe sich nur auf einzelne Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch auf ein vollständiges Interview, wie es im vorliegenden Fall verlangt wurde.




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