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Kein Fortsetzungszusammenhang bei wiederholten Verstößen gegen Unterlassungsgebot
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 18.12.2008 - Az.: I ZB 32/06
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Leitsatz:
Verstößt ein Werbender innerhalb von vier Monaten zweimal gegen das Gebot, Werbung mit unzutreffenden unverbindlichen Preisempfehlungen zu unterlassen, liegen zwei Verstöße vor, die mit Ordnungsgeld sanktioniert werden können.
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Sachverhalt:
Die Schuldnerin wurde im Dezember 2004 unter Androhung von Ordnungsgeld verurteilt, es zu unterlassen, "[…] für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird." Sie unternahm diverse Maßnahmen zur Instruktion ihrer Mitarbeiter, um weitere Verstöße zu vermeiden.
Dennoch erschienen im März 2005 und im Juli 2005 zwei Anzeigen der Schuldnerin in Werbebeilagen einer Mannheimer Tageszeitung, in denen wiederum für - jeweils verschiedene - Fernsehgeräte derart geworben wurde, dass unzutreffende unverbindliche Preisangaben angegeben wurden. Die Schuldnerin wurde jeweils zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt. Gegen die zweite Ordnungsgeldverhängung legte sie Beschwerde ein.
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Entscheidung:
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt die beiden Werbeanzeigen für eigenständige Verstöße gegen das Unterlassungsgebot.
Eine natürliche Handlungseinheit, d.h. Verhaltensweisen, die aufgrund räumlich-zeitlichen Zusammenhangs als einheitliches Tun erscheinen, liege nicht vor. Die Anzeigen seien im Abstand von vier Monaten für Fernsehgeräte verschiedener Hersteller geschaltet worden.
Auch sei nicht deshalb nur ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil der erneute Verstoß auf Handlungen eines Mitarbeiters beruhe und der Schuldnerin kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vorzuwerfen sei. Denn die Schuldnerin habe bereits nach der ersten Ordnungsgeldverurteilung erkennen können, dass ihre bisherigen Maßnahmen zur Instruktion ihrer Mitarbeiter nicht ausreichend waren.
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