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Kein Ersatz von Kosten für Strafverteidiger bei Veröffentlichung von Anzeige
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: 27 O 491/08
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Leitsatz:
Ein ehemals Beschuldigter kann die Erstattung der Verteidigerkosten vom Anzeigenerstatter nicht verlangen, nur weil dieser den Inhalt der Strafanzeige öffentlich gemacht und damit angeblich erst die Beauftragung des Rechtsanwalts forciert hat. Die Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, liegt im Rahmen des allgemeinen Risikos, das jeden Staatsbürger treffen kann.
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Sachverhalt:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erstattung seiner Verteidigerkosten. Er behauptet, die Beauftragung sei nur deshalb notwendig gewesen, weil der Beklagte Strafanzeige erstattet und deren Inhalt in der Öffentlichkeit erzählt hätte. Da er sich um seinen guten Ruf gesorgt habe, habe schnell und nachhaltig gehandelt werden müssen, wie dies nur durch einen Strafverteidiger geschehen habe können.
Der Beklagte wandte ein, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen bereits eingestellt gewesen seien, so dass die Beauftragung des Advokaten nicht notwendig gewesen sei. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten.
Sie stellten fest, dass durch eine (zulässige) Strafanzeige kein Schaden entstehe, welchen das Gesetz verhüten wolle. Denn diese Aufwendungen hätten mit einer Rechtsverletzung nichts zu tun.
Die Rechtsanwaltskosten seien nur deshalb entstanden, weil die Strafverfolgungsbehörden sich entschlossen hätten, ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten. Diese Gefahr, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden, liege im Rahmen des allgemeinen Risikos, das jeden Staatsbürger treffen könne.
Diese Kosten fielen auch dann an, wenn die Ermittlungen zu keinem Ergebnis führten. Das Risiko könne jedermann treffen, so dass das Gesetz die Kostentragungsgefahr nicht abwenden wolle, indem es das durch Schadensersatz gesetzlich geregelte Eigentum unter seinen Schutz stelle.
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