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Kein Erfolg für Nachlassverwalter gegen Konzert von Jackson-Double
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 22.10.2009 - Az.: 17 O 429/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen ist von den Angehörigen und nicht zwingend von den Erben wahrzunehmen.

2. Die Vorlage fremdsprachlicher, nur teilweise übersetzter Dokumente genügt zum Nachweis der Aktivlegitimation nicht.




Sachverhalt:

Die Verfügungskläger behaupteten, Nachlassverwalter des berühmten Pop-Musikers Michael Jackson zu sein und beantragten eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalterin eines Konzerts eines Jackson-Doubles in Stuttgart mit dem Ziel, das Konzert zu untersagen.


Entscheidung:

Das Gericht wies den Antrag zurück, weil den Verfügungsklägern der Nachweis ihrer Aktivlegitimation nicht gelang.

Der Antrag sei auf Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Musikers gestützt. Diese könnten nur durch Angehörige und somit nicht zwingend durch die Erben wahrgenommen werden. Daher seien die Verfügungskläger nach deutschem Recht nicht anspruchsberechtigt.

Ob sie nach amerikanischem Recht berechtigt seien, die gewünschten Ansprüche zu verfolgen, sei zweifelhaft. Dem Gericht genügten die vorgelegten Unterlagen der Verfügungskläger nicht. Diese seien zum Teil nicht übersetzt bzw. abgelaufen. Fremdsprachliche Unterlagen seien zum Nachweis der Aktivlegitimation nicht ausreichend.




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