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Kein Anspruch auf irreführende Gegendarstellung
Landgericht Berlin, Urteil v. 17.04.2008 - Az.: 27 O 290/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Berichtet eine Tageszeitung über auffällige Abrechnungsvorgänge einer öffentlichen Institution, die sich später als unbegründet herausstellten, besteht kein Gegendarstellungsanspruch der Institution, wenn die Gegendarstellung nicht darüber informiert, dass die im Bericht erhobenen Vorwürfe aus den eigenen Reihen der Institution (hier: Rechnungsprüfungsausschuss) stammten.



Sachverhalt:

Eine Tageszeitung berichtete unter der Überschrift "(…) Skandal bei Zahnärzten: Keiner bohrte nach" über auffällige Abrechnungsvorgänge der entsprechenden öffentlichen Institution. U.a. wurden die Abrechnung von Leistungen eines in einer Klinik niedergelassenen Zahnarztes moniert sowie unstimmige Sitzungsgeld- und Reisekostenabrechnungen erwähnt.

Die Institution forderte den Abdruck einer Gegendarstellung, die die aufgeworfenen Vorwürfe dementierte. Dabei wurde nicht erwähnt, dass die Vorwürfe auf einem Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses der Institution beruhten. Die vermuteten Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen bestätigten sich zwar letztlich nicht, jedoch entsprach es der Wahrheit, dass Zahnärzte aus den eigenen Reihen der Institution die Abrechnungen zunächst anzweifelten und ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hierzu eingeleitet wurde.


Entscheidung:

Das Gericht lehnte einen Gegendarstellungsanspruch ab.

Die vorformulierte Gegendarstellung sei grob irreführend, ein berechtigtes Interesse der Institution an einer Veröffentlichung bestehe nicht.

Sie habe den Leser darüber aufklären müssen, dass Zweifel hinsichtlich der Abrechnungen aus den eigenen Reihen bestanden. Dies habe sie aber verschwiegen und so den Eindruck erweckt, an den im Bericht der Tageszeitung aufgeworfenen Vorwürfen sei gar nichts dran. Der Bericht habe aber nicht nur von strafrechtlich relevanten Vorgängen gehandelt, sondern auch von den Beanstandungen und Zweifeln des Rechnungsprüfungsausschusses.




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