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Kein Anspruch auf Aufhebung gesperrter eBay-Konten bei Missbrauch
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 15.01.2009 - Az.: 12 W 1/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Zur Vermeidung von Manipulationen und zur Wahrung der Interessen anderer Teilnehmer ist eBay grundsätzlich berechtigt, Mitgliedskonten zu sperren.

2. Ein Anspruch auf Freischaltung der gesperrten Mitgliedskonten liegt nur vor, wenn der Inhaber der geschlossenen Konten glaubhaft machen kann, dass die Sperrung nicht rechtmäßig war.




Sachverhalt:

Die Kläger begehrten von dem Online-Auktionshaus eBay die Freischaltung ihrer gesperrten Mitgliedskonten. eBay begründete die Sperrung der Konten damit, dass diese mit einem negativ bewerteten und damit bereits gesperrten Mitgliedskonto im Zusammenhang standen und daher ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorlag.

Dagegen wehrten sich die Kläger. Unter anderem behaupteten sie, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zusammenhang mit gesperrten Konten bestanden habe. Auch stelle die Sperrung in besonderem Maße eine Existenzgefährdung dar, da der monatliche Umsatz dem Lebensunterhalt diene.


Entscheidung:

Die Richter gaben eBay Recht, da sie gewichtige und nicht entkräftete Gründe dafür sahen, dass die Mitgliedskonten der Kläger mit den zuvor gesperrten Konten in Zusammenhang standen. Auch kamen sie zu dem Schluss, dass die Kläger keine existenzbedrohenden Schäden erlitten haben.

Zwar hätten die Kläger an Eides statt versichert, dass ein Zusammenhang nicht bestehe und zu keinem Zeitpunkt über ausgeschlossene Konten Handel betrieben worden sei. Jedoch glaubte das Gericht, dass diese Behauptung zu pauschal sei und sich nicht genügend mit den Indizien auseinandersetze, die eBay zu der Löschung veranlasst hatten.

Die Kläger hätten nämlich dieselbe Anschrift angegeben, die der Geschäftssitz des Inhabers des zuvor gesperrten Kontos habe. Zudem fänden sich in den Artikelbeschreibungen Urheberhinweise auf seine Firma. Insbesondere bestehe ein zeitlich enger Zusammenhang zwischen der Sperrung des negativ bewerteten Kontos und der Einrichtung der Mitgliedskonten der Kläger.

Es sei in erheblichem Umfang gewerblich Waren der gleichen Art verkauft worden, die zuvor über das gesperrte Konto veräußert worden seien.

Grundsätzlich sei eine Sperrung der Konten im vorliegenden Fall wirksam, da ein seriöser und funktionsfähiger Geschäftshandel gewährleistet sein müsse. eBay habe ein berechtigtes Interesse daran, Manipulationen zu unterbinden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Inhaber des gesperrten Kontos glaubhaft machen könne, dass eine zuvor erfolgte Sperrung nicht rechtmäßig gewesen sei.




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