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Kein Anfechtungsrecht bei Kenntnis der falschen Preisauszeichnung zum Zeitpunkt der Bestellbestätigung
Amtsgericht Fuerth, Urteil v. 11.08.2009 - Az.: 360 C 2779/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Zeichnet ein Internethändler einen Preis falsch aus und bemerkt dies vor Absendung entsprechender automatisiert generierter Bestellbestätigungen, so ist er durch dennoch versandte Bestätigungen an den falschen Preis gebunden und muss die Ware ausliefern.



Sachverhalt:

Am 25.09.2007 bot die Beklagte in ihrem Internet-Shop einen LCD-Fernseher zu einem Preis von 199,99 € an. Die Preisangabe beruhte auf dem Irrtum eines Mitarbeiters am vorhergehenden Tag, eigentlich wollte die Beklagte den Fernseher für 1.999,99 € verkaufen.

Der Irrtum wurde der Beklagten am 25.09.2007 mittags bekannt. Dennoch unternahm sie zunächst nichts, eine Fehlerbehebung habe nach ihrem Vortrag erst in der Nacht zum 26.09.2007 erfolgen können, die Deaktivierung eines einzelnen Artikels sei nicht möglich gewesen.

Der Kläger bestellte am 25.09.2007 gegen 16 Uhr einen entsprechenden LCD-Fernseher. Auf die Bestellung hin wurde ihm aus dem System der Beklagten eine automatisiert generierte Bestellbestätigung per E-Mail noch am 25.09.2007, per Post am 27.09.2007 zugeschickt und der Kläger zur Leistung einer Anzahlung in Höhe von 60,- € aufgefordert, die er umgehend überwies.

Am 08.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger den Irrtum mit und stornierte den Auftrag. Der Kläger verlangt Lieferung des Fernsehers gegen Zahlung des ausgewiesenen Preises.


Entscheidung:

Das Amtsgericht sprach dem Kläger ein Recht auf Lieferung des Fernsehers zum Preis von 199,99 € zu.

Anders als in ähnlich gelagerten Fällen irrtümlich falscher Preisauszeichnungen sei der Beklagten hier vorzuwerfen, dass sie sich nicht umgehend nach Kenntnis des Fehlers um eine Deaktivierung ihres Angebots bemüht habe. Hätte sie ihren ganzen Online-Shop am Mittag des 25.09.2007 deaktiviert, wäre die Bestellung des Klägers gar nicht mehr möglich gewesen.

Im Übrigen habe ein Irrtum über die Preisangabe zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellbestätigungen nicht mehr bestanden. Dies wäre aber die Voraussetzung für ein Anfechtungsrecht.

Die Beklagte könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie den Versand der automatisch generierten E-Mail und des Briefes nicht mehr habe stoppen können. Sie habe gewusst, dass ihr System fehlerhafte Bestätigungen erstellen würde und hätte dies durchaus verhindern können, so das Gericht. Sie sei nicht, wie sie behauptete, handlungsunfähig gewesen. Indem sie den Versand nicht verhinderte, gab sie wissentlich Erklärungen ab, die keinem Irrtum mehr unterlagen. An diese Erklärungen sei sie gebunden. Der Fall sei mit einem Vorgang zu vergleichen, bei dem jemand sich bei der Abfassung eines Briefes verschreibe, dies noch bemerke und den Brief dennoch versende. In derartigen Fällen bestehe kein Recht auf Anfechtung der abgegebenen Erklärung.




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