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Katalogwerbung "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" erlaubt
Bundesgerichtshof , Urteil v. 04.02.2009 - Az.: VII ZR 32/08
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Leitsatz:
Die Angaben in einer Katalogwerbung "Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten" sind erlaubt, weil es sich lediglich um erklärende und werbende Hinweise handelt. Sie sind nicht als verbindliche Vertragsbedingungen zu sehen.
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Sachverhalt:
Der Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Mobilfunkunternehmen, das in seiner Katalogwerbung folgende, klein gedruckte Schlusszeile verwendete:
"Alle Preise inkl. MWSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." |
Nachdem ein Kunde des Mobilfunkunternehmens ein anderes Produkt erhielt, als in einem Katalog abgebildet, beschwerte er sich bei der Verbraucherzentrale wegen dieses Verhaltens. Diese erhob daraufhin Unterlassungsklage, weil es die Textpassagen für unzulässige AGB hielt und damit gegen den Verbraucherschutz verstoßen werde. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden nicht im Sinne der Verbraucherzentrale.
Es handle sich bei den Textpassagen lediglich um Werbung in der Öffentlichkeit und unverbindliche Empfehlungen. Entscheidend sei dabei wie ein objektiver Kunde den Inhalt dieser Klausel verstehen würde. Die höchsten deutschen Richter nahmen an, dass ein Durchschnittsverbraucher zu dem Eindruck gelange, dass es sich um werbende Hinweise handle, die einen unverbindlichen Charakter hätten. Damit würden gerade nicht die Bedingungen eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Waren oder Dienstleistungen geregelt werden.
Auch wolle sich ein Unternehmer mit der Herausgabe eines Werbekataloges erkennbar noch nicht binden. Es liege auf der Hand, dass gegen den Vertragsabschluss mit einem bestimmten Kunden Bedenken bestehen könnten oder das Warenangebot für die Nachfrage nicht ausreichen könne. Für den Katalog der Beklagten gelte nichts anderes.
Schließlich seien die Bestimmungen zulässig, da sie nicht gegen die geltende Rechtslage verstießen. Danach seien Katalogangaben und Abbildungen für den Händler nur vorläufig und nicht bindend. Erst wenn der Käufer unter Verweis auf den Katalog die Ware bestelle und der Händler akzeptiere, komme ein verbindlicher Vertrag zustande.
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