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"Kapitalunion" als Marke für Onlinewerbung und Bauwesen eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 13.04.2010 - Az.: 33 W (pat) 105/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Kapitalunion" verfügt über die erforderliche, ausreichende Unterscheidungskraft und ist als Marke für die Bereiche Onlinewerbung und Bauwesen eintragungsfähig. Es handelt sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff, so dass der Verbraucher darin auch nicht lediglich einen beschreibenden Inhalt sieht.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "Kapitalunion" für die Bereiche Onlinewerbung und Bauwesen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück, da es den Begriff für nicht unterscheidungskräftig hielt.

Hiergegen wandte sich der Kläger und legte Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es erläuterte hierzu, dass der Begriff zwar aus zwei üblichen Begriffen wie "Kapital" und "Union" zusammengesetzt sei, jedoch keinen rein beschreibenden Inhalt aufweise.

Der durchschnittliche Verbraucher werde darin einen Hinweis auf ein Unternehmen sehen, welches Personen vereine, die einen wesentlichen Bezug zu Kapital aufweisen würden. In welcher Form der Bezug zum Kapital hergestellt werde, sei für den markenrechtlichen Schutz unerheblich. Erforderlich sei die Unterscheidungsfähigkeit, die "Kapitalunion" eindeutig aufweise.




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