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Rechtsanwaltskanzlei darf fremde Schriftsätze auf Homepage stellen
Landgericht Berlin, Urteil v. 17.09.2009 - Az.: 27 O 530/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Rechtsanwaltskanzlei darf auf ihre Homepage die Schriftsätze der gegnerischen Anwälte stellen, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen, wenn dadurch keine Betriebsinterna oder -geheimnisse veröffentlicht werden.

2. Wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, kann von einer besonderen Dringlichkeit nicht mehr ausgegangen werden, wenn mit der Antragstellung drei Monate gewartet wird.




Sachverhalt:

Die Klägerin betrieb eine Gießerei. Der Betrieb der Gießerei war Gegenstand mehrere immissionsschutzrechtlicher Prozesse. Die Beklagte war eine Kanzlei, die die Öffentlichkeit über den Stand der Verfahren auf ihrer Webseite unterrichtete. Im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gegen die Klägerin stellte die Beklagte einen Schriftsatz auf ihre Homepage. Die Parteien führten über drei Monate Vergleichsverhandlungen, die schließlich scheiterten.

Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, weil sie das Einstellen der Schriftsätze in das Internet für rechtswidrig hielt. Es seien darin Geschäftsinterna enthalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien.


Entscheidung:

Die Richter wiesen das Begehren der Kläger zurück.

Zum einen begründeten sie ihre Entscheidung damit, dass die Kläger bereits drei Monate gewartet hätte, bevor sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte. Bei einem Zuwarten von drei Monaten könne nicht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden.

Vor allem dann nicht, wenn die Klägerin ihr Begehren damit begründe, dass es sich um wichtige Geschäftsgeheimnisse handle. Als so bedeutsam könnten die Betriebsinterna nicht eingestuft werden, wenn die Klägerin solange gerichtlich nicht tätig geworden sei.

Zum anderen stellte das Gericht fest, dass das Einstellen der Schriftsätze nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Tatsache, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befunden hätten, ändere an der Beurteilung nichts. Es sei seitens der Klägerin in keiner Weise belegt worden, dass Betriebsinterna oder -geheimnisse veröffentlicht worden seien. Das hätte die Klägerin aber konkret darlegen müssen. Die bloße Behauptung sei nicht ausreichend.




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