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Justizbehörde trifft keine Pflicht zur Herausgabe einer überarbeiteten Pressemitteilung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 21.12.2007 - Az.: 14 U 193/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird von einer Justizbehörde aufgrund eines Ermittlungsverfahrens eine Pressemitteilung herausgegeben, so trifft sie nicht die Amtspflicht, später eine weitere Presseerklärung zu veröffentlichen, welche inhaltlich konkreter gefasst ist.



Sachverhalt:

Gegen die Klägerin wurde ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass Spendengelder in erheblichem Umfang zweckentfremdet verwendet wurden. Die Staatsanwaltschaft gab daraufhin eine Pressemitteilung heraus, die das laufende Verfahren wegen Steuerhinterziehung zum Gegenstand hatte und in der von einer "erheblichen Summe" der veruntreuten Spendengelder gesprochen wurde.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wurde dadurch abgeschlossen, dass von den zunächst 550 angeklagten Einzelfällen des Betrug nur 350 zu einer Verurteilung führten. Der Gesamtschaden betrug 1,1 Mio. EUR.

Nach Auffassung der Klägerin habe die erste Pressemitteilung falsche und irreführende Tatsachenbehauptung beinhaltet, die seitens der Staatsanwaltschaft durch eine weitere Pressemitteilung hätte unaufgefordert richtiggestellt werden müssen.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht zugunsten der Klägerin.

Auch wenn der Gesamtschaden niedriger ausgefallen als zunächst in der Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft angenommen, sei das beklagte Land nicht verpflichtet, eine Richtigstellung der Pressemitteilung zu veröffentlichen müssen.

Für die Herausgabe einer erneuerten Presseerklärung habe es auch keinen Anlass gegeben. Zum einen sei in der ersten Pressemitteilung keine konkrete Summe des zugrunde gelegten Schadens genannt worden. Insbesondere verstehe die Bevölkerung in der Veruntreuung von Spendengeldern in Höhe von 1,1 Millionen EUR auch einen "erheblichen Schaden".

Zum anderen habe sich die Justizbehörde der Gefahr ausgesetzt gesehen, dass die Klägerin ihr bei Veröffentlichung einer neuen Pressemitteilung vorwerfen würde, das Verfahren unnötigerweise im Bewusstsein der Öffentlichkeit zu halten.




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