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Jugendschutz bei pornografischer Darstellung Scheinminderjähriger im Internet
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.02.2009 - Az.: 7 CS 08.2310
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Leitsatz:
Eine unzulässige pornografische Darstellung Minderjähriger und damit ein Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag liegt nicht vor, wenn die abgebildete Person tatsächlich volljährig ist. Dabei ist nicht das Alter im Zeitpunkt der Verbreitung maßgeblich, sondern das Alter bei Fertigung der verbreiteten Aufnahmen.
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Sachverhalt:
Die beklagte Behörde beanstandete das Internet-Angebot des Klägers. Sie war der Auffassung, dass auf der Internetseite Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung abgebildet seien. Dies verstoße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), da es nicht auf das objektive Alter ankomme, sondern auf die bewusst inszenierte Minderjährigkeit.
Daher erließ sie außergerichtlich eine Untersagungsverfügung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Grundsätzlich sei nur die Darstellung Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung ein Verstoß gegen den JMStV.
Nur ausnahmsweise käme auch dann eine Verletzung in Betracht, wenn die abgebildete Person im Zeitpunkt der Aufnahme volljährig ist. Nämlich dann, wenn als minderjährig dargestellt werde. Denn die Verbreitung pornografischer Filme, an denen "Scheinjugendliche" - also tatsächlich Erwachsene, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirkten, sei gesetzeswidrig. Allerdings nur dann, wenn ein durchschnittlicher Betrachter eindeutig zu dem Schluss komme, dass jugendliche Darsteller beteiligt seien.
Im vorliegenden Fall war es so, dass die dargestellte Person nachweislich volljährig war, als die Aufnahmen gefertigt wurden.
Zwar werde durch die kindlichen Accessoires und die nähere Umstände der Eindruck erweckt, dass das Model minderjährig sei, so die Richter. Jedoch reiche ein derartiger Zweifel nicht aus. Insbesondere weil das Alter explizit mit 18 Jahren angegeben sei. Ein Verstoß läge nur vor, wenn eine Altersangabe fehle, an verborgener Stelle platziert sei oder unzutreffend mitgeteilt werde.
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