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Irreführende Werbung von Reiseunternehmen bei unzureichendem Hinweis auf bloße Vermittlung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.05.2010 - Az.: 4 U 36/10
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Leitsatz:
Die Reklame eines Reiseunternehmens, der sich auf die Vermittlung von Wellnessbehandlungen und Schönheitsoperationen im Ausland spezialisiert hat, ist wettbewerbswidrig, wenn nicht ausreichend darauf hingewiesen wird, dass der Unternehmer lediglich als Vermittler tätig wird.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Reisevermittler, die sich auf Wellnessbehandlungen und Schönheitsoperationen im Ausland spezialisiert hatten. Der Kläger beanstandete die Reklame des Beklagten, der u.a. folgende Formulierung verwendete:
"In unseren Kliniken treffen Sie auf erfahrene Spezialisten (…)." |
Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, weil nicht deutlich werde, dass der Beklagte bloßer Vermittler sei. Daher begehrte er Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass aus der Formulierung der Werbung dem Kunden nicht klar werde, dass der Beklagte bloße Vermittlungstätigkeiten anbiete und nicht Vertragspartner der medizinischen Leistungen vor Ort werde. Dabei handle es sich aber um einen wesentlichen Umstand, über den der interessierte Kunde aufgeklärt werden müsse.
Gerade die Aussage "unsere Kliniken" sei geeignet den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass die Klinikleistungen von dem Beklagten vertraglich selbst mit angeboten werden. Es gibt keinen Hinweis auf eine schlichte Leistungsvermittlung, so das der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei.
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