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Irreführende Werbung von Discounter Aldi mit veralteten Stiftung Warentest-Ergebnissen
Landgericht Duisburg, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 22 O 121/08
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Leitsatz:
Es liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn ein Unternehmen (hier: der Discounter Aldi) ein Produkt mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest bewirbt, der Testbericht jedoch auf einen älteren Artikel Bezug nimmt.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Verbraucherverband.
Die Beklagte war das Lebensmittelunternehmen Aldi, welches Werbung für ein griechisches Olivenöl machte. Das zum Verkauf stehende Olivenöl stammte aus der Ernte 2007/2008. Um den Flaschenhals war ein Anhänger angebracht, der den Testbericht der Stiftung Warentest zeigte. In diesem Bericht wurde auf ein Olivenöl Bezug genommen, das aus der Ernte 2005/2006 hervorgegangen war.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot verstoße.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Sie führten zur Begründung aus, dass mit einem Testbericht aus dem Jahre 2006, der sich auf ein aus der Ernte 2005/2006 hervorgegangenes Naturprodukt beziehe, nicht für ein aktuelles Olivenöl geworben werden dürfe. Dieses ergebe sich auch aus den Empfehlungen der Stiftung Warentest, wonach nicht mit Testberichten für Artikel geworben werden dürfe, für die diese Untersuchung nicht gelte.
Bei einem Olivenöl handle es sich außerdem um ein Naturprodukt, das zwangsläufig Schwankungen unterliege. Die sensorischen Qualitäten, der Gesamteindruck, die chemische Qualität sowie die Schadstofffreiheit seien bei Olivenölen jeder Ernte unterschiedlich. Das könne an täglichen Temperaturschwankungen, an der Anzahl der Sonnenstunden oder sonstigen Umwelteinflüssen liegen. Die getesteten Öle der verschiedenen Jahrgänge seien daher unterschiedlich. Eine Werbung mit Olivenölen älterer Ernten sei mithin irreführend und wettbewerbswidrig.
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