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Irreführende Werbung mit "frei von" bei nicht bewiesener Vorteilhaftigkeit
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 173/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Arzneimittel-Reklame mit dem hervorgehobenem Slogan "frei von" ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn die implizierte Vorteilsbehauptung wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden kann.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Pharmazieunternehmen, die über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit werblicher Angaben stritten.

Die Beklagte bewarb eines ihrer Produkte mit den Worten "DBP- und Eudragit-frei". Die Klägerin, die ein ähnliches Medikament vertrieb, war der Auffassung, dass die Angabe "DBP- und Eudragit-frei" bei den Verbrauchern den Eindruck erwecke, dass das Fehlen dieser Wirkstoffe einen Vorteil darstelle.

Für eine nachteilige Wirkung gebe es ihrer Ansicht nach jedoch keinen wissenschaftlichen Beleg, so dass sie Unterlassung begehrte.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Reklame der Beklagten gegen das Heilmittelwerberecht und das Wettbewerbsrecht verstoße.

Der hervorgehobene Hinweis auf die Freiheit von DBP und Eudragit könne von einem durchschnittlichen Verbraucher und von den angesprochenen Ärzten nur so verstanden werden, dass dieser Umstand einen Vorteil darstelle, den die anderen Produkte mit diesen Inhaltsstoffen nicht hätten. Dieser Vorteil könne nur sein, dass die Wirkstoffe nachteilige Wirkungen haben würden.

Die Beklagte habe aber nicht nachweisen können, dass die implizierte Vorteilsbehauptung wissenschaftlich gesichert sei. Die Behauptung entbehre jeglicher wissenschaftlichen Grundlage und sei nach Auffassung des Gerichts schlichtweg falsch.

Da die undifferenzierte Behauptung der Vorteilhaftigkeit eines Verzichts auf Eudragit mithin nicht vom Stand der gesicherten Erkenntnis getragen werde, dürfe die Beklagte auch nicht damit werben.




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