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Irreführende Werbung mit Computer-Prozessoren
Kammergericht , Urteil v. 18.07.2008 - Az.: 5 U 175/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Werbeaussage "zwei CPU-Kerne 2 x 2800 MHz = 5600 MHz" ist objektiv unwahr und eine Irreführung im wettbewerbsrechtlichen Sinn.



Sachverhalt:

Der Beklagte bewarb auf der Online-Auktionsplattform eBay einen Intel Pentium Prozessor mit folgender Aussage:

"820 Dual Core 5600 MHz, zwei CPU-Kerne 2 x 2800 = 5600 MHz"


Die Klägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung dieser Werbung, da sie falsch und irreführend sei.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Objektiv unwahre Angaben in der Werbung seien wegen einer Irreführung der Verbraucher unlauter und begründeten einen Wettbewerbsverstoß. Davon ging das Gericht im vorliegenden Fall aus.

Es sei bereits naturgesetzlich falsch, die Geschwindigkeit von zwei CPU-Kernen zu einer Gesamtgeschwindigkeit zu addieren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf die Angabe 5600 MHz hereinfielen. Denn die objektive Unwahrheit sei hier nicht sofort zwangsläufig zu erkennen.

Es liege zudem ein wettbewerbsrechtlich relevanter Irrtum vor, da es den Käufern nicht auf die erzeugte Leistung sondern gerade auf die Geschwindigkeit als solche ankäme.




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