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Irreführende Werbung mit Aufdruck "Germany" bei im Ausland hergestellten Waren
Landgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.11.2008 - Az.: 3-12 O 55/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Aufdruck "Germany" darf als Werbung auf Waren nur verwendet werden, wenn die Produkte aus Deutschland stammen.

2. Die Werbung führt den Verbraucher in die Irre und ist wettbewerbswidrig, wenn die Ware im Ausland hergestellt ist.




Sachverhalt:

Die Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte vertrieb Angelgeräte und Zubehör und bewarb diese mit dem Aufdruck "Germany". Tatsächlich wurden die Produkte in Fertigungsanlagen im Ausland hergestellt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Werbung irreführend sei, weil die Waren im Ausland hergestellt würden. Nach erfolgloser Abmahnung begehrte sie gerichtlich die Unterlassung der Werbung.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Geographische Herkunftsangaben seien Namen von Ländern, die im geschäftlichen Verkehr den Ursprung der Waren kennzeichneten. Die Angaben dürften nur auf die Produkte gedruckt werden, die auch aus diesem Land stammten.

Der durchschnittliche Verbraucher, der die Werbung der Beklagten zur Kenntnis nehme und die Produkte erwerbe, verstehe die Bezeichnung "Germany" so, dass die Waren auch in Deutschland hergestellt würden. Dies sei aber gerade nicht der Fall, da die Artikel aus einer Fertigung im Ausland stammten.

Die Bezeichnung "Germany" werde auch mit der geographischen Herkunftsangabe "Made in Germany" assoziiert, die auf eine besondere Qualitätsstufe hinweise. Der Kunde gehe davon aus, dass auch die Produkte der Beklagten in Fertigungsbetrieben in Deutschland kontrolliert und überwacht würden und die Qualitätsstandards erfüllten. An dieser Voraussetzung fehle es aber bei der Lohnherstellung im Ausland. Hinsichtlich dieses Eindrucks werde der Verbraucher in die Irre geführt, so dass diese Werbung wettbewerbswidrig sei.




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