 |
         |
 |
Irreführende Werbung für Telefonanschluss bei fehlender Call-by-Call-Option
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 05.02.2009 - Az.: 29 U 3255/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Wirbt ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen für einen Tarif unter der Bezeichnung "Maxi Komplett" u.a für eine Telefonverbindung, die eine Flatrate vorsieht, dann ist diese Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn der Hinweis fehlt, dass die Optionen Call-by-Call und Preselection nicht enthalten sind.
|
Sachverhalt:
Die Parteien boten beide Telekommunikationsdienstleistungen an. Zur Nutzung der Leistungen der Beklagten war kein Anschluss der Klägerin - der Deutschen Telekom AG - notwendig. Bei den Telefonanschlüssen der Klägerin stand es den Kunden frei, die Verbindungsdienstleistungen entweder generell im Wege einer dauerhaften Voreinstellung ("Preselection") oder durch das Wählen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung ("Call-by-Call") durch einen anderen Anbieter erbringen zu lassen. Bei den Anschlüssen der Beklagten sei das dagegen nicht möglich.
Im Internet bewarb die Beklagte ein Angebot unter der Bezeichnung "Maxi Komplett", der nicht nur für die DSL-Nutzung, sondern auch für Telefonverbindungen in das Festnetz eine Flatrate vorsah. Die Internet-Werbung enthielt keinen Hinweis darauf, dass bei diesem Anschluss weder Call-by-Call noch Preselection möglich war. Diesen Werbeauftritt hielt die Klägerin für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Die Beklagte habe durch ihre Online-Werbung unlauter gehandelt, da sie die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst habe, dass sie bestimmte Informationen über die Ausgestaltung des Telefontarifs vorenthalten habe. Das Verschweigen dieser Tatsache sei irreführend, da sie für den Kunden bei der Entscheidungsfindung durchaus von Bedeutung sei.
Fehle der Hinweis, dass bestimmte Leistungen wie Call-by-Call und Preselection nicht verfügbar seien, sei die Werbemaßnahme wettbewerbswidrig. In einer Werbung dürften nicht allein nur vorteilhafte Leistungen dargestellt werden, ohne herauszustellen, dass sich beispielsweise gleichzeitig Folgekosten und Belastungen ergeben könnten. Das Fehlen dieser wesentlichen Informationen rufe einen falschen Gesamteindruck hervor, der den gesamten Charakter der Werbung rechtswidrig mache.
|
|
|
|