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Irreführende Aussagen in der Arzneimittelwerbung
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 13.11.2008 - Az.: 2 U 39/08
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Leitsatz:
Wird in einer Arzneimittelwerbung eine Aussage getroffen, die ein Medikament nicht erfüllt, handelt es sich um irreführende Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und begründet einen Wettbewerbsverstoß.
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Sachverhalt:
Die Parteien vertrieben und stellten Arzneimittel her. Der Beklagte bewarb ein Präparat, welches u.a. bei Konzentrationsstörungen eingesetzt wurde, wie folgt:
"Geistig fit" oder "Fit im Kopf, fit im Leben".
Obwohl es nicht in den Anwendungsgebieten aufgeführt wurde, warb der Beklagte auch mit Aussagen wie:
"für Konzentration (…) auch bei altersbedingten Symptomen dieser Art".
Dagegen wandte sich der Kläger, da er der Auffassung war, dass pauschal für eine Verbesserung der geistigen Leistungsfähigkeit geworben werde, obwohl das beklagte Unternehmen diese Erwartung gar nicht für sich beanspruche. Das gehe aus den Angaben in den Anwendungsgebieten hervor und führe daher zu einer Irreführung des Verbrauchers. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die Werbeaussagen erweckten bei dem Verbraucher falsche Erwartungen und seien daher unzulässig.
Das HWG verbiete irreführend zu werben, indem etwa einem Arzneimittel Wirkungen zugesprochen werden, die es nicht habe. Demgemäß könne auch die Verwendung von pauschalen Indikationen oder Oberbegriffen als irreführend angesehen werden.
Die blickfangmäßig gehaltenen Überschriften "Geistig fit" und "Fit im Kopf, fit im Leben" erweckten zunächst die Aufmerksamkeit des Verbrauchers. Dieser werde die Aussagen so auffassen, dass das Präparat für geistige Fitness sorge. Dieser Eindruck werde zudem dadurch verstärkt, dass ein Bild eines älteren Paares gezeigt werde, bei dem eine gewisse Vergesslichkeit eher verbreitet sei.
Da der nachfolgende beschreibende Fließtext diese Aussagen aufgreife, werde die Erwartung geweckt, dass bei der Einnahme des Medikamentes die altersbedingte Konzentrationsschwäche nachlasse und bei prophylaktischer Einnahme dem alterstypischen Abbau der Hirnleistung entgegengewirkt werden könne.
Daran ändere auch nichts die Aufzählung und Erklärung in den Anwendungsgebieten oder auf dem Merkzettel. Die zuvor erzeugte Irreführung könne durch das Nachgeschobene und Kleingedruckte nicht ausgeschlossen werden.
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