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Internetprovider muss IP-Adresse an Rechteinhaber nicht herausgeben
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.05.2009 - Az.: 11 W 21/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Internetprovider ist nicht verpflichtet, IP-Adressen, die er nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten hat, an einen Rechteinhaber herauszugeben. Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht nur, wenn es sich um Verkehrsdaten handelt.



Sachverhalt:

Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an einem Film.

Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider, über dessen IP-Adressen der Film in einer Online-Tauschbörse angeboten wurde. Der Kläger verlangte daraufhin die Auskunft über die Namen und Anschriften der Kunden, denen die IP-Adressen zugeordnet waren. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, da er die begehrten Daten allein zum Zwecke der Vorratsdatenspeicherung vorhalte. Zudem sei das Werk nicht in gewerblichem Ausmaß angeboten worden.

Der Kläger ersuchte daraufhin gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Beklagten Recht und wiesen sie Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass es sich bei den Daten nicht um Verkehrsdaten gemäß § 96 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) handle. Einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch gemäß § 101 des Urheberrechtsgesetzes könne der Rechteinhaber aber nur für solche Daten geltend machen.

Wie der Beklagte aber nach Ansicht des Gerichts nachvollziehbar dargestellt habe, habe er die IP-Adressen aber nur aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gespeichert. Nach den Vorschriften des TKG dürften diese Daten zwar an hoheitliche Stellen herausgegeben werden. Jedoch sei diese Auskunft an Dritte zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung ausgeschlossen. Daher stehe dem Rechteinhaber im vorliegenden Fall auch kein Anspruch darauf zu.




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