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Internetcafe-Besitzer haftet für Rechtsverletzungen seiner Kunden bei fehlenden Sperrmaßnahmen
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Betreiber eines Internetcafes haftet für die Rechtsverletzungen seiner Kunden, wenn er den Internetzugang nicht mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen ausstattet.

2. Ein Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR ist für das Bereitstellen und öffentlich Zugänglichmachen eines Filmwerks in einer P2P-Tauschbörse zulässig.




Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Musikverlag, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Filmwerk inne hatte. Der Beklagte war Internetcafe-Betreiber. Über einen der Cafe-Rechner wurde der Film in einer P2P-Tauschbörse zum Upload bereitgestellt. Da der Beklagte auf die Abmahnung nicht reagierte - er behauptete, dass der Upload nicht durch ihn sondern durch die Kunden seines Internetcafes begangen worden sei -, begehrte die Klägerin Unterlassung und legte einen Streitwert von 10.000,- EUR fest.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Sie erklärten, dass der Upload eines Filmwerks eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung darstelle. Daher sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt. Der Beklagte hätte die von der Klägerin begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Auch wenn man dem Vortrag des Beklagten Glauben schenken wollte und annehmen würde, dass ein Kunde des Internetcafes die Rechtsverletzung begangen habe, so hafte der Beklagte trotzdem. Er habe es unterlassen, irgendwelche Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Insbesondere sei es ihm zumutbar gewesen, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren.

Der Streitwert von 10.000,- sei, anders als der Beklagte geltend mache, auch nicht zu hoch angesetzt. Er sei angemessen und verhältnismäßig. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Film recht aktuell gewesen sei.




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