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Internet-Werbung mit dem Begriff Buchführungsbüro
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 6 U 46/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Berufskammer der Steuerberater hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Internet-Werbung mit den Begriffen Buchführung und Buchhaltung gegen einen Buchführungsbetrieb, wenn die Homepage Hinweise und Erklärungen dahingehend enthält, dass das Leistungsangebot ausschließlich im erlaubten Rahmen der Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes erfolgt und keine tatsächliche Steuer- und Rechtsberatung angeboten wird.



Sachverhalt:

Die Beklagte, die keine Angehörige der steuerberatenden Berufe war, betrieb ein Buchführungsbüro, dessen Angebote und Dienstleistungen sie auch im Internet auf ihrer Homepage bewarb. Dort hieß es u.a.:

"D(...) Buchführungsbüro (…)

Wir übernehmen für Sie die Buchhaltung, die monatliche Buchführung, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung (…)"



Unter den Kontaktdaten hieß es, dass die Beklagte keine Steuer- und Rechtsberatung anbiete.

Die klagende Steuerberaterkammer sah hierin unter dem Gesichtspunkt der Irreführung ein wettbewerbswidriges Verhalten. Der Beklagten solle untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten oder zu erbringen, die den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten seien. Der Beklagten fehlten diese berufsrechtlichen Voraussetzungen, daher dürfe sie die Bezeichnung "Buchführungsbüro" nicht führen.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Beklagten Recht.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Beklagte auf ihrer Homepage ausdrücklich angebe, dass sie keine Steuer- und Rechtsberatung anbiete und erbringe. Die Klägerin habe auch keine Beweise vorlegen können, die das Gegenteil beweisen würden.

Weiterhin stellten die Richter klar, dass die Beklagte gemäß des Steuerberatungsgesetzes Hilfeleistungen in Steuersachen anbiete und sich laut dieser Vorschriften auch als Buchhalter bezeichnen dürfe. Wenn sich die Beklagte danach als Buchhalter bezeichnen dürfe, sei es ihr auch gestattet, Buchhaltung bzw. Buchführung anzubieten und damit auf der eigenen Homepage zu werben.

Zwar könne die schlagwortartige Benennung der Tätigkeitsgebiete "Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, monatliche Buchführung" als wettbewerbswidrig erachtet werden. Jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beklagte die Begriffe nicht isoliert ohne weitere Erklärung verwendet habe, so dass der durchschnittliche Verbraucher dies als Aufzählung und Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten verstehen würde.




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