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Internet-Werbung mit 24-monatiger Herstellergarantie wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 16.12.2008 - Az.: 4 U 173/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein im Internet tätiger gewerblicher Verkäufer von elektronischen Artikeln darf nicht mit einer 24-monatigen Hersteller-Garantie werben, wenn er keine genauen Angaben zum Umfang der Garantie macht. Die Angaben dürfen nicht erst bei Lieferung der Ware erfolgen.



Sachverhalt:

Die Parteien handelten auf einer Online-Auktionsplattform als gewerbliche Verkäufer mit elektronischen Geräten. Der Beklagte verwendete in einem der Angebote folgende Formulierung:

"Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie"

"Es handelt sich bei dieser Ware um originalverpackte Neuware. Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Gewährleistung"



Der Kläger hielt die Werbung mit diesen Angaben für wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung. Der Kunde werde nicht über die genauen Umstände der Herstellergarantie aufgeklärt.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.

Hinsichtlich der 24-monatigen Herstellergarantie stellten sie fest, dass der Beklagte lediglich pauschale Angaben gemacht habe ohne detaillierte Aussagen zu Art und Umfang der Garantie zu machen. Es reiche für die Erfüllung der Informationspflichten nicht aus, dass der Kunde erst bei der Lieferung der Ware über den Umfang der Herstellergarantie aufgeklärt werde. Die Garantie sei Bestandteil des abzuschließenden Kaufvertrages, so dass die Information dem Verbraucher bereits bei Vertragsabschluss vorliegen müsse. Nur so könne er einschätzen, auf welchen Vertragsinhalt er sich einlasse.

Auch im Hinblick auf die 24-monatige Gewährleistung habe der Beklagte irreführend und damit wettbewerbswidrig gehandelt. Denn unter diesem Gesichtspunkt werbe er mit Selbstverständlichkeiten. Bei dem Kunden werde der Eindruck erweckt, dass er eine Vergünstigung erhalte, obwohl die Aussage lediglich die Gesetzeslage präsentiere.




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