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Internet-Werbung einer Krankenkasse mit "Testmitgliedschaft" ist irreführend
Landgericht Hannover, Urteil v. 25.11.2008 - Az.: 18 O 249/08
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Leitsatz:
Die Internet-Werbung einer Krankenkasse für "Testmitgliedschaften", "Krankenkasse auf Probe" und "18-monatige Bindungsfrist entfällt" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Der Verbraucher geht davon aus, dass er bei Nicht-Gefallen zu seiner vorherigen Kasse zurückkehren kann, was aber aufgrund von gesetzlichen Regelungen nicht möglich ist.
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Sachverhalt:
Die Beklagte war eine große deutsche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite für eine Mitgliedschaft warb. Dabei verwendete sie die Formulierungen:
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„NEU: DIE TESTMITGLIEDSCHAFT!“
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und
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"(...) bietet Versicherten eine Testmitgliedschaft. (...) Krankenkasse auf Probe. (...) 18-monatige Bindungsfrist entfällt".
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Die Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sah in der Werbung eine Irreführung der Kunden. Es werde der Eindruck erweckt, dass der Verbraucher keinen Einschränkungen unterliege, wenn er wieder zu seiner vorherigen Kasse wechseln möchte. Dies sei aber aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht der Fall.
Daher begehrte die Klägerin Unterlassung hinsichtlich der Werbung für Testmitgliedschaften.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.
Die Werbung führe die Kunden in die Irre, da eine "Testmitgliedschaft" aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei. Zwar lasse das Gesetz eine Verkürzung der 18-monatigen Kündigungsfrist ausnahmsweise zu, aber nur für den Fall, dass eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werde. Die Rückkehr zur vorherigen Krankenkasse sei davon jedoch nicht erfasst.
Der durchschnittlich informierte Verbraucher gewinne aber den Eindruck, dass ihm diese Möglichkeit gegeben werden solle, wenn ihm das Leistungsangebot der "Testmitgliedschaft" bei der Beklagten nicht gefalle.
Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie in den Erläuterungen auf der Internetseite und in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen habe, dass die Versicherten "zum Ende des übernächsten Kalendermonats zu einer anderen Ersatzkasse wechseln" können. Insbesondere der Passus "dadurch entfällt die 18-monatige Bindungsfrist" rufe bei dem Kunden den unzutreffenden Eindruck hervor, dass die gesetzliche Frist in vorliegenden Fall keine Geltung finde. Zudem werde weder auf der Homepage noch in der Pressemitteilung erläutert, dass sich die Wechselmöglichkeit nur auf andere Krankenkassen beschränke.
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