Internet-System-Vertrag als Werkvertrag einzustufen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09

Leitsatz

Ein Internet-System-Vertrag ist insgesamt als Werkvertrag zu qualifizieren, so dass nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten hat.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen Internet-System-Vertrag. Die Klägerin schuldete der Beklagten, einem Handwerks-Unternehmen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Registrierung einer Webseite und Internet-Domain. Dazu gehörte das Zusammenstellen der Webdokumentation, die Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, das Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.

In den AGB der Klägerin war festgelegt, dass die Kunden in Vorleistung treten mussten. Die Beklagte zahlte jedoch nur einen Teilbetrag, da sie der Auffassung war, dass die Vorleistungspflicht unzulässig sei. Die Klägerin begehrte daraufhin die Zahlung der ausstehenden Kosten.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage statt und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht.

Zunächst stellten sie fest, dass es sich bei dem Internet-System-Vertrag um einen Vertrag handle, dessen werkvertraglicher Charakter insgesamt überwiege und daher nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertrags zu qualifizieren sei. Danach habe grundsätzlich nicht der Besteller, sondern der Werkunternehmer vorzuleisten.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kunde ein monatliches pauschales Entgelt zu entrichten habe und auf eine gewisse Dauer angelegt sei. Da der Vertrag insgesamt auf den Eintritt eines Erfolges bezogen sei, komme diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht zu.

Der Provider habe hier vorliegend dennoch Erfolg mit seiner Klage, da die Vorleistungspflicht des Kunden hinreichend sachlich begründet sei und die Interessen des Bestellers auch nicht in unangemessener Weise verletzt würden. Da es sich bei den Parteien um Unternehmer handele, wichen die BGH-Richter hier von den Vorgaben des Werkvertrages ab.