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Internet-Stornierung von LKW-Maut nur unter engen Voraussetzungen möglich
Oberverwaltungsgericht Muenster, Urteil v. 18.12.2009 - Az.: 9 A 191/09
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Leitsatz:
Eine Internet-Stornierung der LKW-Maut ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Ist der Fahrtbeginn bereits angemeldet, kommt eine Stornierung online nicht mehr in Betracht, sondern nur an den Terminals entlang der gebuchten Strecke.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Bauunternehmer und lieferte seine Waren teilweise mit dem LKW. Seine Frau buchte eine solche Fahrt für seinen LKW im Internet, um im Vorfeld die LKW-Maut für die Autobahnbenutzung zu bestellen. Der Betrag wurde zunächst bezahlt. Da die Frau aber bemerkte, dass es sich um eine Fehlbuchung handelte, wollte sie die Maut online stornieren.
Das Bundesamt lehnte die Erstattung des Mautbetrages ab, weil keine Gründe für eine Stornierung vorliegen würden Er hätte schließlich die Möglichkeit gehabt - so wie es die LKW-Maut-Vorschriften vorsähen - die Stornierung auch nach Beginn des Zeitraums auf der Strecke am Terminal durchzuführen.
Der Kläger war anderer Auffassung und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab.
In der Begründung führte es aus, dass eine Stornierung der LKW-Maut im Internet nach Anmeldung des Fahrtbeginns nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich sei. Grundsätzlich sähen die LKW-Maut-Regelungen vor, dass eine Vollstornierung online nicht möglich sei.
Der Fahrer müsse vielmehr nach Anmeldung des Fahrtbeginns im Umkreis von 10 km seines Startpunktes die Stornierung an einem Terminal an der Strecke durchführen. Da der Kläger sich in der Nähe mehrerer Terminals befunden habe, an denen die Stornierung möglich gewesen wäre und er von der Fehlbuchung Kenntnis gehabt habe, hätte er dies auch so durchführen müssen.
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