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Internet-Bewerbung von „Heilsteinen“ wettbewerbswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 21.08.2008 - Az.: 327 O 204/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es ist unlauter, Steinen krankheitsvorbeugende, -lindernde oder -heilende Wirkungen zuzuschreiben und die Steine in diesem Zusammenhang als "Heilsteine" zu bezeichnen. Dies gilt auch dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen wird.



Sachverhalt:

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen der Bewerbung von "Heilsteinen" ab. Die Beklagte hatte im Internet Steine angeboten, für die sie damit warb, dass sie krankheitsvorbeugende oder -lindernde Wirkungen, z.B. hinsichtlich Blutdruckproblemen oder Rückenbeschwerden, hätten. Sie bezeichnete die Steine als "Heilsteine".


Entscheidung:

Nach Ansicht des Gerichts ist die entsprechende Bewerbung unlauter. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine krankheitsvorbeugende oder heilende Wirkung der Steine, so dass eine Bewerbung mit diesen Attributen den potentiellen Kunden irreführe. Auch die Bezeichnung als "Heilsteine" sei aus diesem Grund wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das Verbot der Bewerbung als "Heilsteine" gelte selbst dann, wenn auf den fehlenden wissenschaftlichen Nachweis der heilenden Wirkung hingewiesen werde. Denn dieser Hinweis erwecke die Fehlvorstellung, dass eine heilende Wirkung tatsächlich vorliege und bloß noch nicht wissenschaftlich erwiesen sei.




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