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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte beim Geschäftsverkehr im Internet
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 17.09.2008 - Az.: III ZR 71/08
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Leitsatz:
1. Eine Deutsche Gerichtsbarkeit ist immer dann anzunehmen, wenn eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet wird und in dem Zusammenhang eine Verletzungshandlung erfolgte.
2. Bei dem Begriff des Ausrichtens einer Tätigkeit kommt es beim Vertragschluss auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers an. Zumindest muss er dort zum Abschluss des Vertrages motiviert worden sein.
3. Wird die Dienstleistung auf der Homepage Dritter angeboten, dann liegt ein Ausrichten nur vor, wenn es tatsächlich zum Vertrag gekommen ist.
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Sachverhalt:
Der in Deutschland wohnhafte Kläger wollte in Griechenland Eigentumswohnungen erwerben. Bei der Abwicklung des Kaufvertrages half ein griechischer Anwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, den die Verkäuferin der Wohnungen empfahl.
Die Kontaktadresse des Anwalts war sowohl auf der Homepage der deutschen Botschaft als auch auf der von deutschen Rechtsschutzversicherern verzeichnet. Eine eigene Website unterhielt der Rechtsanwalt nicht.
Der Kaufvertrag scheiterte aufgrund eines Fehlers des Anwalts, weswegen der Kläger Schadensersatzansprüche geltend machte. Er klagte in Deutschland, da durch die Erwähnung des Anwalts auf den Internetseiten dessen Tätigkeit auch auf die Bundesrepublik ausgerichtet sei. |
Entscheidung:
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte lag nicht vor.
Bei der Verwendung einer eigenen Website komme es grundsätzlich nur auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers an, so die Richter. Dies aber war hier nicht der Fall, denn der Anwalt unterhielt keine eigene Homepage.
Würden dagegen Serviceleistungen oder Kontaktadressen auf fremden Online-Präsenzen mitgeteilt, läge ein Ausrichten auf Deutschland nur dann vor, wenn die betreffende Seite tatsächlich zu Vertragsverhandlungen auffordere und ein Abschluss erfolge. Handle es sich dagegen - wie im vorliegenden Fall - um Seiten mit bloßem informatorischen Charakter, könne nicht davon ausgegangen werden.
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