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Insolvenzverwalter haftet nicht für Wettbewerbsverstöße des Insolvenzschuldners
Bundesgerichtshof , Urteil v. 13.04.2010 - Az.: I ZR 158/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Insolvenzverwalter haftet nicht für die Wettbewerbsverstöße und die damit einhergehende Unterlassungsschuld des Insolvenzgläubigers. Dies gilt auch dann, wenn er den Betrieb des Insolvenzschuldners fortführt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Bauunternehmen. Sie war der Auffassung, dass ein konkurrierendes Unternehmen Nachahmungen eines bestimmten Bauteils produziere und begehrte daher Unterlassung. Während des Prozesses eröffnete der Beklagte das Insolvenzverfahren über das Unternehmen, welches fortan Insolvenzschuldner war.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter als derjenige, der den Betrieb nun fortführe, für die Rechtsverletzungen hafte. Er müsse sich daher auch die in der Person des Insolvenzschuldners entstandenen Wiederholungsgefahr zurechnen lassen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab und gaben dem Beklagten Recht.

Sie führten zur Begründung aus, dass ein Wettbewerbsverstoß ein tatsächlicher Umstand sei, der nur nach dem Verhalten der Person zu beurteilen sei, die in Anspruch genommen worden sei. Daraus folge auch, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes nur in der Person der Schuldner begründet sei.

Diese Grundsätze seien auch für den Insolvenzverwalter anwendbar. Er handle im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im eignen Namen. Für das rechtswidrige Verhalten des Insolvenzschuldners hafte er daher nicht.




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