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Insolvenzbekanntmachung im Internet keine zuverlässige Quelle
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: I-10 W 151/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine ins Internet gestellte Information über Insolvenzbekanntmachungen auf der Webseite www.insolvenzbekanntmachungen.de, bietet keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen. Eine darauf gestützte Unkenntnis ist nicht unverschuldet, vor allem dann, wenn sich auf der Homepage rechtliche Hinweise befinden, die eine Haftung für die Aktualität der Auskunft ausschließen.



Sachverhalt:

Während eines gerichtlichen Verfahrens machte die Klägerin einen Antrag auf Anordnung des Arrestes gegen die Beklagte geltend. Zuvor erkundigte sie sich auf der Internetseite http://www.insolvenzbekanntmachungen.de darüber, ob ein Insolvenzverfahren gegen die Beklagte laufe. Dort fand sie keinen Treffer.

Auf dieser Homepage wurden regelmäßig Insolvenzbekanntmachungen eingestellt. Die Internetseiten enthielten die rechtlichen Hinweise, dass keine Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der Angaben übernommen werde. Die Klägerin nahm ihren Antrag auf Anordnung des Arrestes und Arrestpfändung zurück, nachdem ihr auf anderem Wege bekannt geworden war, dass ein Insolvenzeröffnungsbeschluss gegen die Beklagte existierte.

Die Kosten für das Verfahren wollte sie nicht bezahlen, da ihr zuvor gestellter Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis beruhe.


Entscheidung:

Die Richter entschieden, dass die Klägerin die angefallen Kosten zu tragen habe.

Von der Erhebung der Kosten könne abgesehen werden, wenn ein Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhe. Unverschuldet sei der Irrtum über die Sachlage, wenn der Antragsteller zu deren Aufklärung alles Zumutbare getan habe, bevor er den Antrag gestellt habe.

Die Unkenntnis der Klägerin sei im vorliegenden Fall nicht unverschuldet gewesen. Sie habe sich nicht ausreichend darüber vergewissert, ob nicht doch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet gewesen sei. Sie habe zwar auf der Internetseite des Justizministeriums Informationen über Insolvenzbekanntmachungen eingeholt. Jedoch habe ihr auffallen müssen, dass dort keine Gewähr für die bereitgestellten Informationen und deren Aktualität übernommen werde.

Eine ins Internet gestellte Bekanntmachung über mögliche Insolvenzverfahren biete keine ausreichend verlässliche Quelle für Prozessentscheidungen.




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