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Inline-Linking von Bildern fremder Server ist rechtswidrig
Amtsgericht Hannover, Urteil v. 30.12.2008 - Az.: 439 C 9025/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Einbindung eines Fotos auf einer eBay-Seite, welches auf dem Server eines anderen Unternehmers liegt, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Server-Inhabers dar.



Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben jeweils Haushaltsgeräte. Die Beklagte bietet ihre Geräte u.a. über eBay-Österreich an.

Auf den entsprechenden Angebotsseiten band sie ein Lichtbild eines Kühlgeräts ein, welches sich auf dem Server des Klägers befand. Die Einbindung erfolgte über einen Link, so dass die Datei bei jedem Zugriff auf die eBay-Angebotsseite vom Server des Klägers abgerufen wurde und dort Traffic-Kosten verursachte.


Entscheidung:

Die Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das Gericht untersagte der Beklagten die Einbindung von Dateien, die sich auf dem Server des Klägers befanden.

In der Belastung des Servers liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers, da ein Zugriff auf den fremden Server zu Werbezwecken eine gezielte Behinderung darstelle.

Dabei sei unerheblich, wie oft der Abruf des Bildes tatsächlich stattfand. Auch ein einmaliger Zugriff sei ausreichend. Das Gericht verglich den vorliegenden Fall mit Spam-Mails, bei denen auch eine einzelne Mail keine wesentliche Beeinträchtigung des Empfängers verursache, aber dennoch einen Unterlassungsanspruch begründe.




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