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Inhaltliche falsche Bestätigungsschreiben von Axel Springer an Kunden unzumutbare Belästigung
Landgericht Berlin, Beschluss v. 16.02.2011 - Az.: 96 O 17/11
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Leitsatz:
Ein durch die Axel Springer AG versandtes Schreiben an Kunden, in dem die Unterstellung enthalten ist, dass der Adressat einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt hat, ist unzulässig. Es stellt eine unzumutbare Belästigung dar, weil der Kunde gezwungen ist, auf das Schreiben zu reagieren und den Sachverhalt richtig zu stellen. Die Erschleichung einer Zustimmung durch derartige Schreiben ist wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Verbraucherzentrale Berlin. Diese ging gegen die Axel Springer AG vor, welche ihren Kunden Schreiben versandte, in denen der Verlag sich
"für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren"
bedankte. Die Verbraucherzentrale hielt dies für wettbewerbswidrig, da die Zustimmung der Kunden erschlichen würde. Daher begehrte die Klägerin Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.
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Entscheidung:
Das Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherzentrale und gab ihr Recht.
Es führte in der Begründung aus, dass die an zahlreiche Kunden versendeten Schreiben zwar nicht als Werbeschreiben einzustufen seien, jedoch als geschäftliche Handlung, die eine unzumutbare Belästigung darstelle. Der Eingriff in die Privatsphäre sei vorliegend enorm, da der Adressat sich des Schreibens nicht ohne weiteres entledigen könne. Der Kunde sei gezwungen, Kontakt mit Axel Springer aufzunehmen und den Inhalt richtig zustellen.
Es sei von einem Wettbewerbverstoß auszugehen, da die Kunden eine ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt hätten. Insofern sei die Erschleichung einer derartigen Zustimmung in telefonische Werbemaßnahmen durch die Axel Springer AG rechtswidrig.
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