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Inhaber einer Auskunftsrufnummer 118xy muss diese auch nutzen
Oberverwaltungsgericht Muenster, Urteil v. 02.01.2009 - Az.: 13 A 1194/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Zuteilung einer Auskunftsrufnummer mit der Ziffernfolge 118xy kann widerrufen werden, wenn der Nummerninhaber die Nummer nicht innerhalb einer gesetzten Frist nutzt und rund um die Uhr erreichbar hält.



Sachverhalt:

Einem Inhaber einer Auskunftsrufnummer mit der Ziffernfolge 118xy wurde mit der Zuteilung die Auflage erteilt, die Nummer binnen 90 Tagen zu nutzen und jederzeit erreichbar zu halten. Dies gelang dem Inhaber trotz zahlreicher Fristverlängerungen nicht, woraufhin die Zuteilung widerrufen wurde.


Entscheidung:

Das Gericht hielt den Widerruf der Zuteilung für zulässig.

Eine Zuteilung dürfe mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere sei die hier streitgegenständliche Auflage, die Auskunftsrufnummer auch zu nutzen, rechtmäßig. Denn es bestehe aufgrund der geringen Anzahl fünfstelliger Auskunftsrufnummern die Notwendigkeit, dass nur derjenige eine Nummer erhalte, der sie auch in naher Zukunft nutze. Eine Reservierung für einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft sei nicht zulässig.




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