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"In der Regel" keine wirksame AGB-Klausel zu Lieferfrist
Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss v. 27.07.2011 - Az.: 6 W 55/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es handelt sich um eine unwirksame AGB-Klausel im Bereich Lieferfristen, wenn der Zusatz "in der Regel" enthalten ist. Diese Formulierung ist nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise.



Sachverhalt:

Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, welcher in den AGB in Bezug auf die Lieferzeiten folgende Klausel verwendete:

"Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang"

Der Kläger hielt diese Formulierung mit dem Zusatz "in der Regel" für unbestimmt und ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers.

Es führte in seiner Begründung aus, dass diese Klausel zu unbestimmt sei und den Kunden unangemessen benachteilige. Diese Formulierung suggeriere dem Kunden, dass sich der Lieferant vorbehalte, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmesituation vorliege.

Dies führe zu einer vollkommenen Ungewissheit bei der Bestellung. Denn anders als bei der Angabe "Lieferfrist ca. 2 Wochen" werde im vorliegenden Fall offen gelassen, wann die Lieferung für die nicht definierten Ausnahmefälle erfolgen solle.




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