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Impressum für Unternehmer auf Facebook ist Pflicht
Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 19.10.2011 - Az.: 3-08 O 136/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Unternehmenspräsenz auf Facebook ohne vollständiges Impressum ist rechtswidrig.

2. Der Schuldner einer Unterlassungserklärung ist nicht befugt, seine Erklärung einzuschränken.




Sachverhalt:

Der Beklagte ist Unternehmer und unterhält zu Wettbewerbszwecken eine Facebook Website. Die Klägerin mahnte den Beklagten aufgrund seines unvollständigen Impressums ab. Daraufhin kam es zu einer Unterlassungserklärung seitens der Beklagten. Jedoch sollte die Erklärung nicht für solche Fälle gelten, in denen Angebote bereits abgelaufen oder Inhalte noch im Cache von Suchmaschinen vorhanden waren.


Entscheidung:

Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte dazu verpflichtet sei, bei unternehmerischem Tätigwerden im Internet ein vollständiges Impressum anzugeben. Liege ein solches nicht vor, so stelle sich die Internetpräsenz des Unternehmens als wettbewerbswidrig dar.

Auch sei der Unterlassungsschuldner nicht berechtigt seine Unterlassungserklärung einzuschränken. Als grundsätzlich unzulässig gelte dabei die Einschränkung, dass die Erklärung nicht für solche Angebote gelten solle, die bereits abgelaufen seien oder noch im Cache von Suchmaschinen zu finden sind. Die Unterlassungserklärung des Schuldners stelle sich folglich als unzureichend dar.




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