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Illustrierendes Foto darf auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veröffentlicht werden
Landesarbeitsgericht Koeln, Beschluss v. 10.07.2009 - Az.: 7 Ta 126/09
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Leitsatz:
Ein Foto, das am Arbeitsplatz aufgenommen wurde und eine Mitarbeiterin am Telefon zeigt, darf jedenfalls dann, wenn es keinen individualisierenden Bezug zu der Mitarbeiterin aufweist, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu Illustrationszwecken auf der Homepage des Arbeitgebers verbleiben, so lange die frühere Arbeitnehmerin dem nicht ausdrücklich widerspricht.
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Sachverhalt:
Während ihres Arbeitsverhältnisses als kaufmännische Angestellte bei der Antragsgegnerin wurde die Antragstellerin an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeigt sie bei einem Telefongespräch und wurde von der Antragsgegnerin zur Dekoration auf ihrer Homepage verwendet.
Anderthalb Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Antragstellerin die Entfernung des Fotos von der Homepage. Sie hielt die Veröffentlichung des Fotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig und machte einen Schadenersatzanspruch geltend. |
Entscheidung:
Schadenersatz könne die Antragstellerin nicht verlangen, entschied das Landesarbeitsgericht.
Da die Antragstellerin die Veröffentlichung des Fotos während ihres Arbeitsverhältnisses geduldet habe, habe die Antragsgegnerin von einer Einwilligung ausgehen dürfen. Der Fortbestand der Einwilligung könne grundsätzlich auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus angenommen werden, wenn das Foto nicht in einen individualisierbaren Kontext gestellt, sondern schlicht zur Illustration des Internetauftritts der Antragsgegnerin verwendet werde. Vom Aussagegehalt her könne die Person auf dem Foto beliebig ausgetauscht werden.
Eine Entfernung des Fotos und damit die Umgestaltung der Homepage habe die Antragsgegnerin erst bei ausdrücklichem Verlangen der Antragstellerin vornehmen müssen und dies auch umgehend getan.
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